Kunstfehler, Arztfehler und Behandlungsfehler
Das Medizinrecht bezeichnet primär die rechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient sowie die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs. Wir sind für Sie da, wenn Sie ein juristisches Problem im Bereich des Medizinrechts haben. Einfühlungsvermögen, fachliche Kompetenz und Spezialisierung im Medizinrecht bilden die Basis unserer umfassenden und professionellen medizinrechtlichen Beratung.
Die Begriffe Kunstfehler, Behandlungsfehler und Arztfehler sind inhaltsgleich und sind gegeben, wenn eine Abweichung von dem haftungsrechtlich maßgeblich gebotenen Standard eines Facharztes vorliegt.
Unsere Schwerpunkte im Medizinrecht
- Arzthaftungsrecht
- Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Arztfehlern und Behandlungsfehlern
- Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen bei Arztfehlern Behandlungsfehlern
- Krankenhaushaftungsrecht
- Pflegeschadensrecht
- Medizinproduktehaftung
- Versicherungsrecht mit medizinrechtlichen Bezügen (z. B. bei Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen)
Arztfehler, Behandlungsfehler bzw. Kunstfehler können dabei in allen Bereichen vorkommen, wo der Arzt tätig wird. Hierzu gehören z.B.:
- fehlerhafte Anamnese
- unterbliebene oder unzureichende Befunderhebung
- falsche Diagnosen,
- Therapiefehler
- falsche Indikationsstellungen
- nicht rechtzeitig ergriffene Maßnahmen
- oder nicht fachgerechte Operationen
- Organisationsfehler
- unterlassene oder fehlerhafte therapeutische Sicherungsaufklärung
- unterbliebene oder fehlerhafte präoperative Aufklärung
Aufgabe unserer juristischen Tätigkeit ist nicht nur den Nachweis eines Behandlungsfehlers zu führen, sondern auch, ob der Behandlungsfehler ursächlich für die eingetretenen Schäden des Patienten ist. Hierfür bedarf es eines Anwaltes mit medizinischem Grundverständnis und der entsprechenden Spezialisierung auf das Rechtsgebiet des Arzthaftungsrechts.
Ärztliche Behandlungsfehler finden sich natürlich in sämtlichen Facharztbereichen. Die oben genannten Behandlungsfehler finden sich in der:
- Chirurgie und Orthopädie
- Kinderheilkunde
- Onkologie (hier spielt insbesondere die rechtzeitige Befunderhebung eine gewichtige Rolle)
- Innere Medizin und Urologie
- Augenheilkunde / HNO
- fehlerhafte Schönheitsoperationen
- Allgemeinmedizin
- Notarztbehandlung
- Radiologie
- Anästhesie
- Zahnmedizin
- Fehlende und mangelhafte Desinfektion der Versorgungseinrichtung/ Nosokomialinfektionen (MRSA- Keime, Pneumonie/ Lungenentzündung)
- verspätete oder nicht durchgeführte Herz- oder Schlaganfallbehandlung
- Gynäkologie
Falls Sie bereits über ein MDK-, Schlichtungs- oder Privatgutachten verfügen, welches eines Behandlungsfehler bestätigt oder vermutet, können Sie uns das Gutachten zu Überprüfung natürlich gerne vorlegen.
Schadensbezifferung
Grundsätzlich müssen alle Schäden vom Patienten beziffert werden. Folgende Schadenspositionen können geltend gemacht werden:
- Schmerzensgeld
- Verdienstausfallschaden
- Beerdigungskosten
- Unterhaltsschaden
- Haushaltsführungsschaden
- Pflegemehrbedarf
- Schadenbedingte Mehraufwendungen
Die genaue Erfassung sämtliche Schadenspositionen ist elementar, da für den Patienten in der Regel auch zukünftige Schäden geltend zu machen sind. Für viele Patienten hat die Angelegenheit daher auch existenzielle Bedeutung. Wählen Sie einen Rechtsanwalt, der die komplexe Materie ihres Falles erfasst.
Wir informieren Sie gerne näher zu den Themen Arztfehler und Behandlungsfehler im Raum Berlin, Potsdam und Leipzig, aber auch bundesweit. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme unverbindlich unser Kontaktformular.